Statuten
STATUTEN DES VEREINS HOMÖOPATHIE OBERAARGAU VHO
1. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 - Name und Sitz Unter dem Namen VEREIN HOMÖOPATHIE OBERAARGAU VHO besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des Vereins ist Langenthal.
Art. 2 – Zweck Der Verein bezweckt die Förderung und Verbreitung der Klassischen Homöopathie nach Samuel Hahnemann in der Region.
2.DIE MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passiv- und Gönnermitgliedern
Art. 3.1 Aktivmitgliedschaft Als Aktivmitglied können praktizierende HomöopathInnen beitreten, die sich für die Erfüllung des Vereinszweckes einsetzen. Aktivmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
Art. 3.2 Passivmitgliedschaft Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die an der Homöopathie interessiert sind und den Verein unterstützen möchten
Art. 3.3 Gönner Gönner ist man, wenn man den Verein ein- oder mehrmalig finanziell unterstützt.
Art. 4 Beitritt zum Verein und Austritt Die Aufnahmebegehren sind schriftlich beim Sekretariat einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen. Abgewiesene GesuchstellerInnen haben ein Rekursrecht an die Generalversammlung. Rekursbegehren sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Aufnahmeverweigerung schriftlich an das Sekretariat zu richten. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Kürzere Fristen können nur bei Todesfall und bei Verlegung des Domizils ins Ausland geltend gemacht werden. Die austretenden Mitglieder sind für rückständige und laufende Jahresbeiträge haftbar. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 5 Ausschluss aus dem Verein Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zwecke und den Zielsetzungen des Vereines in Widerspruch steht oder deren Mitgliedschaft dem Ansehen des Vereins abträglich erscheint, können durch den Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden. Zwangsweise ausgeschlossen werden Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlen. Ausgeschlossene Mitglieder haben ein Rekursrecht an die Generalversammlung, unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen, gemäss Art. 4. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig und schliesst jeden weiteren Rechtsweg aus. Der Ausschluss hebt die Haftbarkeit für die geschuldeten Beiträge nicht auf.
3. DIE ORGANISATION
Art. 6 Die Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
3.1 DIE GENERALVERSAMMLUNG (GV)
Art. 7 Allgemeine Bestimmungen Der Verein hält jährlich, wenn möglich nicht später als im zweiten Quartal, eine ordentliche Generalversammlung ab. Ausserordentliche Generalversammlungen werden, sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern, durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangen. Die Einberufung zu den Generalversammlungen hat mindestens vier Wochen, schriftlich, vor ihrer Abhaltung zu erfolgen, wobei das Verzeichnis aller zu behandelnder Geschäfte (Traktandenliste) den Mitgliedern bekannt zu geben ist. Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise den Mitgliedern bekannt gegeben wurden, kann an einer Generalversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens fünf Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat die eingereichten Vorschläge den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zu unterbreiten.
Art. 8 Aufgaben der Generalversammlung
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums
- Abnahme der Vereinsrechnung und Entgegennahme des Berichtes der RechnungsrevisorInnen
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrages von Aktiv- und Passivmitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl des Präsidiums und des Vorstandes, gemäss Art. 9
-Vornahme von Statutenänderungen
- Erledigung der vom Vorstand an die Generalversammlung überwiesenen Geschäfte
- Auflösung oder Fusion des Vereines Beschlüsse über Statutenänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Jedes Aktivmitglied verfügt über eine Stimme.
3.2 DER VORSTAND
Art. 9 - Zusammensetzung und Wählbarkeit Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium und höchstens drei weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. Das Präsidium und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Eine Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Art. 10 - Kompetenzen des Vorstandes Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er behandelt alle Aufgaben des Vereines und besorgt den Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident und ein Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.
Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben / Kompetenzen:
die - Wahl des Vizepräsidiums
-Handhabung der Statuten und Reglemente und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- jährliche schriftliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit
- Rechnungsablage über die Vereinsrechnung
3.3 DAS SEKRETARIAT
Art. 11 Die Erledigung der Vereinsgeschäfte obliegt dem Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem Präsidium.
3.4 DIE RECHNUNGSREVISORiNNEN
Art. 12 Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereines wird von zwei RechnungsrevisorInnen vorgenommen. Die Wahl der RechnungsrevisorInnen und des/r ErsatzrevisorIn erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von drei Jahren. Nach zwei Amtsperioden tritt der/die amtsälteste RechnungsrevisorIn zurück und wird durch den/die ErsatzrevisorIn ersetzt.
4. DIE FINANZIELLEN MITTEL
Art. 13 Die Einnahmen des Vereines bestehen aus: - Mitgliederbeiträgen der Aktivmitglieder - Zuwendungen von Firmen, Behörden, Vereinen und Privaten, sofern diese nicht zweckgebunden sind - Zinsen des Vereinsvermögens - Erträge aus Vereinsaktivitäten
Art. 14 Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar.
Art. 15 Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. STATUTENÄNDERUNG - AUFLÖSUNG DES VEREINES
Art. 16 Die Änderung der Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Art. 17 Die Auflösung oder Fusion des Vereines muss den Mitgliedern mindestens drei Monate im voraus bekannt gegeben werden und kann mit Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. Über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses beschliesst die Generalversammlung.
6. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 18 Der Verein darf Daten über seine Mitglieder, welche für den Vereinsbetrieb notwendig sind, verwalten.
Die geänderten Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. März 2007 einstimmig gutgeheissen.
Langenthal, 18. April 2008
Die Präsidentin: Eva Wolf
Die Sekretärin: Susanne Arnold


